Health Claims in der Schweiz – Regeln für Lebensmittel einfach erklärt

Health Claims sind gesundheitsbezogene Angaben, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel, einer Lebensmittelkategorie oder einem Lebensmittelbestandteil und der Gesundheit herstellen. In der Schweiz dürfen solche Aussagen nur unter klar geregelten Voraussetzungen verwendet werden.

Die Vorschriften betreffen nicht nur Verpackungen und Etiketten. Auch Onlineshops, Webseiten, Werbung, soziale Medien, Bilder, Symbole, Produktnamen und Verlinkungen können gesundheitsbezogene Angaben vermitteln.

Diese Seite erklärt die wichtigsten Grundsätze der Schweizer Lebensmittelgesetzgebung. Sie bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines konkreten Produkts, Claims oder Werbetextes.

Kurze Antwort:
Ein Health Claim stellt einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel, einer Lebensmittelkategorie oder einem Lebensmittelbestandteil und der Gesundheit her. Die in der Schweiz zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben stehen in Anhang 14 der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV). Nicht aufgeführte Health Claims benötigen grundsätzlich eine Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Heilanpreisungen sind bei Lebensmitteln verboten.
Health Claims und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln in der Schweiz einfach erklärt

Health Claims im Überblick

Begriff Vereinfachte Erklärung
Nährwertbezogene Angabe Beschreibt eine besondere positive Nährwerteigenschaft eines Lebensmittels, beispielsweise seinen Gehalt an Fett, Zucker, Ballaststoffen, Vitaminen oder Mineralstoffen.
Gesundheitsbezogene Angabe Stellt einen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und der Gesundheit her.
Nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe Verweist allgemein auf Gesundheit oder gesundheitsbezogenes Wohlbefinden, ohne eine konkrete Funktion genau zu benennen.
Angabe zur Verringerung eines Krankheitsrisikos Bezieht sich auf die Verringerung eines Risikofaktors für die Entwicklung einer Krankheit und unterliegt besonderen Voraussetzungen.
Heilanpreisung Schreibt einem Lebensmittel Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zu. Solche Aussagen sind bei Lebensmitteln verboten.

Was ist eine gesundheitsbezogene Angabe?

Eine gesundheitsbezogene Angabe erklärt, suggeriert oder vermittelt mittelbar, dass zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und der Gesundheit ein Zusammenhang besteht.

Ein Health Claim kann sich beispielsweise auf einen Nährstoff oder eine andere enthaltene Substanz beziehen. Ein typisches Beispiel ist eine zugelassene Aussage darüber, dass ein bestimmtes Vitamin zu einer normalen Körperfunktion beiträgt.

Gesundheitsbezogene Angaben können sprachlich oder bildlich erfolgen. Deshalb zählt nicht nur der eigentliche Werbetext. Auch Symbole, Grafiken und die gesamte Gestaltung können für die Beurteilung wichtig sein.

Wo gelten die Regeln für Health Claims?

Die lebensmittelrechtlichen Vorgaben können überall relevant sein, wo Informationen oder Werbung über Lebensmittel vermittelt werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • Produktverpackungen und Etiketten
  • Produktseiten in Onlineshops
  • Webseiten von Herstellern und Händlern
  • Werbeanzeigen
  • Newsletter
  • Beiträge in sozialen Medien
  • Bilder, Symbole und Grafiken
  • Produktnamen und Slogans
  • verlinkte Webseiten und Inhalte

Entscheidend ist nicht allein, wo eine Aussage steht. Wichtig ist auch, ob eine erkennbare Verbindung zwischen der Information und einem Lebensmittel oder Produkt hergestellt wird.

Nährwertbezogene Angaben und Health Claims – was ist der Unterschied?

Art der Angabe Beispiel Grundlage
Nährwertbezogene Angabe „Quelle von Vitamin C“ Die Voraussetzungen aus Anhang 13 der LIV müssen erfüllt sein.
Gesundheitsbezogene Angabe „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.“ Der Health Claim und seine Verwendungsbedingungen müssen zulässig sein.
Nicht spezifische Gesundheitsangabe „Gut für die Abwehrkräfte“ Benötigt eine passende zulässige spezifische gesundheitsbezogene Angabe.
Heilanpreisung „Hilft gegen Erkältungen“ Bei Lebensmitteln nicht zulässig.

Welche nährwertbezogenen Angaben sind erlaubt?

Die zulässigen nährwertbezogenen Angaben und ihre Voraussetzungen stehen in Anhang 13 der LIV.

Dazu gehören unter festgelegten Bedingungen beispielsweise:

  • fettarm
  • zuckerfrei
  • zuckerarm
  • ballaststoffreich
  • Proteinquelle
  • Quelle von Vitamin C

Eine solche Angabe darf nur verwendet werden, wenn das konkrete Lebensmittel die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Bedingungen gelten auch für Formulierungen, die für Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung besitzen.

Welche Health Claims sind in der Schweiz erlaubt?

Die in der Schweiz zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben stehen in Anhang 14 der LIV.

Ein dort aufgeführter Health Claim darf nur verwendet werden, wenn die für ihn festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass der betreffende Nährstoff oder die betreffende Substanz in der erforderlichen Menge vorhanden ist.

Zudem muss die Menge des Lebensmittels, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, die für den Claim erforderliche Menge liefern. Bei Nahrungsergänzungsmitteln muss die entsprechende Menge in der empfohlenen täglichen Verzehrsmenge enthalten sein.

Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 aufgeführt sind, benötigen grundsätzlich eine Bewilligung des BLV.

Welche zusätzlichen Angaben sind bei Health Claims erforderlich?

Ein zulässiger Health Claim allein genügt nicht immer. Bei der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben können zusätzliche Informationen vorgeschrieben sein.

Dazu gehören:

  • ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise
  • Informationen über die Menge des Lebensmittels und das Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen
  • gegebenenfalls ein Hinweis an Personen, die das Lebensmittel nicht verzehren sollten
  • gegebenenfalls ein geeigneter Warnhinweis bei Produkten, die bei übermässigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten

Zusätzlich können für einzelne Claims besondere Verwendungsbedingungen oder Warnhinweise vorgesehen sein. Deshalb sollte immer der konkrete Eintrag in Anhang 14 geprüft werden.

Muss ein zugelassener Health Claim wörtlich übernommen werden?

Eine sprachliche Anpassung kann möglich sein, wenn die Formulierung für Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung besitzt.

Die angepasste Aussage darf jedoch die zugelassene Wirkung nicht verstärken, erweitern oder verändern. Sie darf auch keinen zusätzlichen Krankheitsbezug erzeugen.

Ob eine Umformulierung noch dieselbe Bedeutung besitzt, muss anhand der konkreten Aussage und ihres Zusammenhangs beurteilt werden.

Der Health Claim gehört zum Stoff und nicht automatisch zum Produkt

Viele zugelassene Health Claims beziehen sich auf einen bestimmten Nährstoff oder eine bestimmte Substanz.

Eine für Vitamin C zugelassene Wirkung darf deshalb nicht einfach als Wirkung einer gesamten Kräutermischung dargestellt werden. Es muss klar erkennbar bleiben, welchem Nährstoff oder welcher Substanz die genannte Wirkung zugeschrieben wird.

Was sind nicht spezifische Gesundheitsangaben?

Nicht spezifische gesundheitsbezogene Angaben beziehen sich allgemein auf die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, ohne eine konkrete Funktion genau zu benennen.

Dazu können je nach Zusammenhang beispielsweise Aussagen wie diese gehören:

  • gut für die Gesundheit
  • für die Abwehrkräfte
  • für Herz und Kreislauf
  • für einen gesunden Körper

Solche Angaben dürfen grundsätzlich nur verwendet werden, wenn ihnen eine passende zulässige spezifische gesundheitsbezogene Angabe beigefügt wird.

Die allgemeine Aussage darf keine Wirkung suggerieren, die über den begleitenden spezifischen Health Claim hinausgeht.

Welche Aussagen über Krankheiten sind verboten?

Lebensmittel dürfen nicht mit Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung menschlicher Krankheiten beworben werden.

Unzulässig sind beispielsweise Aussagen wie:

  • heilt Entzündungen
  • wirkt gegen Schmerzen
  • behandelt Diabetes
  • beugt Erkältungen vor
  • senkt Fieber

Auch indirekte oder abgeschwächte Formulierungen können problematisch sein, wenn dadurch insgesamt der Eindruck einer entsprechenden medizinischen Wirkung entsteht.

Was sind Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos?

Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos bilden eine besondere Kategorie gesundheitsbezogener Angaben.

Sie behaupten nicht, dass ein Lebensmittel eine Krankheit verhindert oder behandelt. Sie beziehen sich auf die Verringerung eines Risikofaktors für die Entwicklung einer Krankheit.

Solche Angaben dürfen nur verwendet werden, wenn der konkrete Claim zugelassen oder bewilligt ist und sämtliche dafür vorgesehenen Voraussetzungen und Begleitangaben erfüllt werden.

Ein zugelassener Claim zur Verringerung eines Krankheitsrisikos ist deshalb keine allgemeine Erlaubnis für freie Aussagen über Krankheiten.

Health Claims bei Pflanzen, Kräutern und Pilzen

Auch für Pflanzen, Kräuter und Pilze gelten die lebensmittelrechtlichen Regeln für gesundheitsbezogene Angaben.

Die Tatsache, dass eine Pflanze:

  • traditionell verwendet wurde
  • in historischen Kräuterbüchern erwähnt wird
  • bestimmte Pflanzenstoffe enthält
  • in wissenschaftlichen Studien untersucht wurde
  • im Handel allgemein bekannt ist

erlaubt für sich allein noch keinen Health Claim.

Traditionelle oder kulturgeschichtliche Informationen sollten klar als historische Informationen erkennbar bleiben. Entscheidend ist auch hier der Gesamteindruck und insbesondere, ob daraus eine aktuelle gesundheitliche Wirkung eines Lebensmittels vermittelt wird.

Weitere Hintergründe finden Sie auf der Seite Traditionelle Verwendung von Pflanzen.

Was gilt für europäische „on hold claims“ zu Pflanzen?

In der Europäischen Union befinden sich zahlreiche gesundheitsbezogene Angaben zu Pflanzen und Pflanzenteilen weiterhin in einer noch nicht abgeschlossenen Bewertung. Diese werden häufig als „on hold claims“ bezeichnet.

In der Schweiz besitzen solche EU-„on hold claims“ keinen besonderen rechtlichen Status.

Eine gesundheitsbezogene Pflanzenangabe darf in der Schweiz deshalb nicht allein deswegen verwendet werden, weil sie sich auf einer europäischen „on hold“-Liste befindet. Sie muss nach Schweizer Recht zulässig sein beziehungsweise über eine Bewilligung des BLV verfügen und die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Reicht eine wissenschaftliche Studie für einen Health Claim?

Nein. Eine wissenschaftliche Veröffentlichung kann für die Beurteilung einer behaupteten Wirkung wichtig sein. Sie macht einen nicht zugelassenen Health Claim aber nicht automatisch verwendbar.

Für eine neue gesundheitsbezogene Angabe, die nicht in Anhang 14 aufgeführt ist, kann beim BLV ein Bewilligungsgesuch gestellt werden.

Eine Bewilligung setzt unter anderem voraus, dass die behauptete Wirkung wissenschaftlich belegt ist und die Angabe Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuscht.

Auch Bilder und Symbole können gesundheitsbezogen wirken

Eine gesundheitsbezogene Aussage muss nicht aus einem vollständigen Werbesatz bestehen. Auch Bilder, grafische Elemente und Symbole können einen entsprechenden Zusammenhang vermitteln.

Die Darstellung eines Herzens, Gehirns, Gelenks oder anderer Organe ist nicht automatisch verboten. Je nach Aufmachung und Zusammenhang kann eine solche Darstellung jedoch als nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe beurteilt werden.

Auch Begriffe wie „probiotisch“, „präbiotisch“ oder die Aussage „enthält Antioxidantien“ fallen nach der Beurteilung des BLV unter die Regeln für nicht spezifische gesundheitsbezogene Angaben.

Vorher-Nachher-Bilder, mit denen Dauer oder Ausmass einer Gewichtsabnahme vermittelt werden, sind nicht zulässig.

Entscheidend ist deshalb immer der Gesamteindruck aus Text, Bildern, Symbolen, Produktname und Gestaltung.

Was gilt für Webseiten und Verlinkungen?

Auch Informationen auf einer anderen Webseite können lebensmittelrechtlich relevant sein, wenn durch eine Verlinkung eine erkennbare Verbindung zu einem Lebensmittel oder Produkt hergestellt wird.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn:

  • eine Produktseite auf einen Artikel über gesundheitliche Wirkungen verlinkt
  • ein Pflanzenprofil unmittelbar mit einem Produkt verbunden wird
  • ein Ratgeber gesundheitliche Wirkungen beschreibt und mit einem konkreten Lebensmittel verknüpft ist
  • gesundheitsbezogene Studien unmittelbar bei einem Produkt verlinkt werden

Eine räumliche Trennung zwischen Produktseite und Wissensartikel beseitigt einen solchen Zusammenhang nicht automatisch.

Welche Pflanzeninformationen lassen sich sachlich darstellen?

Botanische und beschreibende Informationen stellen für sich allein noch keinen Health Claim dar. Pflanzenprofile können sich beispielsweise mit folgenden Themen beschäftigen:

  • botanischer Name und Pflanzenfamilie
  • Herkunft und Verbreitung
  • Aussehen und Wuchsform
  • verwendeter Pflanzenteil
  • Geschmack und Duft
  • Ernte und Verarbeitung
  • historische und kulturgeschichtliche Verwendung
  • natürlich vorkommende Stoffgruppen

Auch bei solchen Inhalten muss jedoch der gesamte Zusammenhang berücksichtigt werden. Aus einer botanischen oder historischen Information sollte nicht mittelbar eine aktuelle gesundheitliche Wirkung eines angebotenen Lebensmittels entstehen.

Weitere Grundlagen zu den unterschiedlichen Teilen einer Pflanze finden Sie unter Pflanzenteile.

Prüfliste für gesundheitsbezogene Aussagen

  1. Art der Aussage bestimmen: Handelt es sich um eine Nährwertangabe, einen Health Claim, eine nicht spezifische Gesundheitsangabe oder eine Heilanpreisung?
  2. Rechtsgrundlage prüfen: Ist die Angabe in Anhang 13 oder Anhang 14 der LIV vorgesehen?
  3. Verwendungsbedingungen prüfen: Erfüllt das konkrete Produkt die vorgeschriebenen Voraussetzungen?
  4. Bezugsstoff klar nennen: Ist erkennbar, welchem Nährstoff oder welcher Substanz die Wirkung zugeschrieben wird?
  5. Zusätzliche Angaben prüfen: Sind die notwendigen Begleitangaben und Warnhinweise vorhanden?
  6. Gesamteindruck beurteilen: Vermitteln Bilder, Symbole, Produktname oder Gestaltung eine weitergehende Wirkung?
  7. Webseiten und Links berücksichtigen: Wird über Wissensinhalte oder Verlinkungen eine Verbindung zu einem Produkt hergestellt?
  8. Dokumentation sichern: Sind notwendige Unterlagen für die betriebliche Selbstkontrolle vorhanden?

Health Claims kurz zusammengefasst

Health Claims sind freiwillige, aber rechtlich geregelte gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.

In der Schweiz dürfen gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden, wenn sie in Anhang 14 der LIV vorgesehen sind und die Voraussetzungen erfüllen oder wenn für die betreffende Angabe eine Bewilligung des BLV vorliegt.

Heilanpreisungen sind bei Lebensmitteln verboten. Auch nicht spezifische Gesundheitsangaben, Bilder, Symbole, Produktnamen und verlinkte Inhalte können für die rechtliche Beurteilung relevant sein.

Häufige Fragen zu Health Claims

Was ist ein Health Claim?

Ein Health Claim ist eine sprachliche oder bildliche Angabe, die einen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und der Gesundheit herstellt.

Wo stehen die in der Schweiz zugelassenen Health Claims?

Die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben und ihre Verwendungsbedingungen stehen in Anhang 14 der LIV.

Wo stehen die zulässigen nährwertbezogenen Angaben?

Die nährwertbezogenen Angaben und ihre Voraussetzungen stehen in Anhang 13 der LIV.

Darf ein Health Claim umformuliert werden?

Eine sprachliche Anpassung kann möglich sein, wenn für Konsumentinnen und Konsumenten dieselbe Bedeutung erhalten bleibt. Die zugelassene Wirkung darf dabei nicht verstärkt, erweitert oder verändert werden.

Ist „enthält Vitamin C“ immer erlaubt?

Nein. Auch für eine entsprechende nährwertbezogene Angabe müssen die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein.

Ist „enthält Antioxidantien“ eine neutrale Aussage?

Nein. Das BLV beurteilt „enthält Antioxidantien“ als nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe. Sie darf nur zusammen mit einer entsprechenden zulässigen spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe verwendet werden.

Dürfen Lebensmittel Krankheiten behandeln oder verhindern?

Nein. Angaben, die einem Lebensmittel Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder einen entsprechenden Eindruck vermitteln, sind verboten.

Reicht eine wissenschaftliche Studie für einen Pflanzen-Claim?

Nein. Eine wissenschaftliche Studie macht einen nicht zugelassenen Health Claim nicht automatisch zulässig.

Sind EU-„on hold claims“ in der Schweiz automatisch erlaubt?

Nein. Die Schweiz kennt für diese Claims keinen besonderen rechtlichen Status.

Gelten die Regeln auch für Webseiten und Links?

Ja. Wenn eine Verbindung zwischen gesundheitsbezogenen Informationen und einem Lebensmittel oder Produkt hergestellt werden kann, können auch Webseiten und verlinkte Inhalte unter das Lebensmittelrecht fallen.

Ist diese Übersicht eine Rechtsberatung?

Nein. Diese Seite erklärt allgemeine Grundsätze. Die Zulässigkeit einer konkreten Aussage hängt vom Produkt, vom Wortlaut, von der Gestaltung, vom Zusammenhang und von der jeweils aktuellen Rechtslage ab.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Aktuelle Informationen zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben veröffentlicht das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unter Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben.

Die aktuelle Fassung der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) ist in der systematischen Rechtssammlung des Bundes veröffentlicht.