Gesundheitsversprechen bei Pflanzen – was in der Schweiz erlaubt ist
Viele Menschen interessieren sich bei Pflanzen, Kräutern oder Pilzen auch für mögliche gesundheitliche Wirkungen. Im Lebensmittelbereich dürfen entsprechende Aussagen jedoch nicht frei verwendet werden. Gesundheitsbezogene Angaben sind in der Schweiz gesetzlich geregelt.
Der Ausdruck Gesundheitsversprechen wird im Alltag häufig allgemein verwendet. Rechtlich wichtiger ist der Begriff gesundheitsbezogene Angabe. Aussagen, die einem Lebensmittel Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten zuschreiben oder einen solchen Eindruck erwecken, sind grundsätzlich nicht zulässig.
Diese Seite bezieht sich auf das Schweizer Lebensmittelrecht. Sie erklärt vereinfacht, was gesundheitsbezogene Angaben sind, wie sie sich von Heilanpreisungen und sachlichen Pflanzeninformationen unterscheiden und warum Pflanzenprofile auf MaiThai.ch bewusst neutral formuliert werden.
Weitere Pflanzenprofile finden Sie im Bereich Pflanzen. Grundlagen zu Pflanzenstoffen und weiteren Pflanzenthemen bietet der Bereich Pflanzenwissen.
Stand: August 2026. Rechtliche Vorgaben können sich ändern. Für konkrete Werbeaussagen sind die jeweils aktuellen Rechtsgrundlagen massgebend.
Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel sind in der Schweiz gesetzlich geregelt. In Anhang 14 der LIV aufgeführte Angaben dürfen verwendet werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht aufgeführte gesundheitsbezogene Angaben benötigen grundsätzlich vor ihrer Verwendung eine Bewilligung des BLV. Aussagen über die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten sind bei Lebensmitteln dagegen nicht zulässig.
Gesundheitsversprechen bei Lebensmitteln im Überblick
| Art der Aussage | Einordnung |
|---|---|
| Gesundheitsbezogene Angabe | stellt einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel, einem Lebensmittelbestandteil oder einer Lebensmittelkategorie und der Gesundheit her; solche Angaben sind gesetzlich geregelt |
| Allgemeine Gesundheitsangabe | nicht-spezifischer Hinweis auf Gesundheit oder gesundheitsbezogenes Wohlbefinden; benötigt grundsätzlich eine passende zulässige spezifische gesundheitsbezogene Angabe |
| Heilanpreisung | schreibt einem Lebensmittel Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zu oder suggeriert diese; bei Lebensmitteln grundsätzlich nicht zulässig |
| Sachliche Pflanzeninformation | Informationen beispielsweise über Botanik, Herkunft, Pflanzenteile oder Geschmack; nicht automatisch eine gesundheitsbezogene Angabe |
Entscheidend sind immer die konkrete Formulierung und der Zusammenhang, in dem eine Aussage erscheint.
Was sind gesundheitsbezogene Angaben?
Eine gesundheitsbezogene Angabe stellt einen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und der Gesundheit her.
Solche Aussagen dürfen in der Schweiz nicht beliebig erfunden oder verwendet werden. Die gesetzlichen Regeln finden sich insbesondere in der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV).
In Anhang 14 der LIV sind zulässige gesundheitsbezogene Angaben und die jeweiligen Voraussetzungen für ihre Verwendung aufgeführt.
Gesundheitsbezogene Angaben, die dort nicht aufgeführt sind, benötigen grundsätzlich vor ihrer Verwendung eine Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Gesundheitsbezogene Angaben sind also nicht pauschal verboten. Sie sind jedoch gesetzlich geregelt und an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Welche Voraussetzungen gelten für Health Claims?
Es reicht nicht aus, dass eine gesundheitsbezogene Aussage plausibel klingt oder dass ein Lebensmittel einen bestimmten Stoff enthält.
Für die Verwendung einer zulässigen gesundheitsbezogenen Angabe müssen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu kann beispielsweise gehören, dass der betreffende Nährstoff oder die betreffende Substanz in der erforderlichen Menge vorhanden ist.
Bezieht sich eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe auf einen bestimmten Nährstoff oder eine bestimmte Substanz, darf die entsprechende Wirkung nicht einfach dem gesamten Produkt zugeschrieben werden. Es muss klar bleiben, auf welchen Bestandteil sich die Angabe bezieht.
Was sind allgemeine oder nicht-spezifische Gesundheitsangaben?
Auch allgemein klingende Aussagen über Gesundheit oder Wohlbefinden können als gesundheitsbezogene Angaben gelten.
Eine allgemeine, nicht-spezifische gesundheitsbezogene Angabe darf grundsätzlich nur verwendet werden, wenn ihr eine passende zulässige spezifische gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Die allgemeine Aussage darf dabei keine weitergehende Wirkung suggerieren.
Ist „enthält Antioxidantien“ frei verwendbar?
Nein, nicht ohne Weiteres. Das BLV ordnet die Aussage „enthält Antioxidantien“ als nicht-spezifische gesundheitsbezogene Angabe ein.
Eine solche Aussage darf deshalb nicht einfach allein verwendet werden, sondern benötigt eine entsprechende zulässige spezifische gesundheitsbezogene Angabe.
Das zeigt, dass nicht erst Aussagen über Krankheiten rechtlich relevant sein können. Auch allgemein positiv klingende Formulierungen müssen im Lebensmittelbereich sorgfältig geprüft werden.
Was sind Heilanpreisungen?
Von gesundheitsbezogenen Angaben zu unterscheiden sind Aussagen, die einem Lebensmittel Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung menschlicher Krankheiten zuschreiben oder einen entsprechenden Eindruck erwecken.
Solche Aussagen sind bei Lebensmitteln grundsätzlich nicht zulässig.
Deutliche Beispiele sind Formulierungen wie:
- „heilt eine Krankheit“
- „behandelt eine Erkrankung“
- „verhindert diese Krankheit“
- „hilft gegen Schmerzen“
- „wirkt gegen eine bestimmte Erkrankung“
Solche Aussagen gehen über die sachliche Beschreibung einer Pflanze oder eines Lebensmittels hinaus.
Welche Aussagen über Pflanzen können problematisch sein?
Bei Pflanzen werden häufig Formulierungen verwendet, die auf den ersten Blick harmlos wirken. Sie können jedoch einen Gesundheitsbezug herstellen und müssen deshalb rechtlich geprüft werden.
| Beispiel | Einordnung |
|---|---|
| „stärkt das Immunsystem“ | stellt einen Zusammenhang mit einer Körperfunktion her und kann nicht ohne Prüfung der rechtlichen Grundlage verwendet werden |
| „enthält Antioxidantien“ | wird vom BLV als nicht-spezifische gesundheitsbezogene Angabe eingeordnet und benötigt eine entsprechende zulässige begleitende Angabe |
| „wirkt entzündungshemmend“ | beschreibt eine konkrete Wirkung im Körper und sollte bei Lebensmitteln nicht ohne klare rechtliche Grundlage verwendet werden |
| „hilft gegen Schmerzen“ | erweckt den Eindruck einer Behandlung von Beschwerden und ist als entsprechende Heilanpreisung bei Lebensmitteln grundsätzlich nicht zulässig |
Entscheidend sind immer der genaue Wortlaut, das Lebensmittel beziehungsweise der beworbene Bestandteil und der gesamte Zusammenhang.
Warum sind Gesundheitsangaben bei Pflanzen besonders anspruchsvoll?
Bei Pflanzen werden unterschiedliche Ebenen häufig miteinander vermischt:
- Botanik und allgemeines Pflanzenwissen
- traditionelle Verwendung
- natürliche Inhaltsstoffe
- wissenschaftliche Untersuchungen
- gesundheitsbezogene Werbung
Diese Ebenen sollten voneinander getrennt betrachtet werden.
Traditionelle Verwendung ist nicht automatisch ein Health Claim
Eine Pflanze kann seit langer Zeit in einem bestimmten kulturellen oder historischen Zusammenhang verwendet worden sein. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass eine entsprechende gesundheitliche Wirkung heute für ein Lebensmittel beworben werden darf.
Weitere Grundlagen finden Sie auf der Seite Traditionelle Verwendung von Pflanzen.
Eine wissenschaftliche Studie macht einen Health Claim nicht automatisch zulässig
Wissenschaftliche Forschung kann wichtige Informationen über Pflanzen und ihre Bestandteile liefern. Eine wissenschaftlich untersuchte Wirkung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine entsprechende Werbeaussage für ein Lebensmittel verwendet werden darf.
Wissenschaftliche Evidenz und lebensmittelrechtliche Zulässigkeit sind unterschiedliche Fragen.
Ein Pflanzenstoff ist nicht automatisch ein Gesundheitsversprechen
Auch das Vorkommen bestimmter Inhaltsstoffe erlaubt nicht automatisch eine gesundheitsbezogene Aussage über eine Pflanze oder ein Lebensmittel.
Eine Wissensseite kann beispielsweise erklären, zu welcher Stoffgruppe eine Verbindung gehört, wo sie in Pflanzen vorkommt oder welche Funktionen sie innerhalb einer Pflanze besitzt. Daraus lässt sich jedoch nicht automatisch eine bestimmte gesundheitliche Wirkung beim Menschen ableiten.
Weitere Grundlagen finden Sie bei Sekundären Pflanzenstoffen, Polyphenolen und im Bereich Pflanzenwissen.
Was gilt für EU-On-hold-Claims bei Pflanzen?
Bei pflanzlichen Zutaten begegnet man häufig sogenannten On-hold-Claims. Dabei handelt es sich vor allem um gesundheitsbezogene Angaben zu Pflanzen oder Pflanzenteilen, über die auf EU-Ebene noch nicht abschliessend entschieden wurde.
Für die Schweiz ist entscheidend: EU-On-hold-Claims besitzen hier keinen besonderen rechtlichen Status.
Eine gesundheitsbezogene Angabe darf in der Schweiz deshalb nicht allein deshalb verwendet werden, weil sie auf der europäischen On-hold-Liste steht.
Auch bei pflanzlichen Aussagen muss die Angabe nach Schweizer Recht zulässig sein beziehungsweise über die erforderliche Bewilligung des BLV verfügen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Welche Pflanzeninformationen können sachlich beschrieben werden?
Für neutrale Pflanzenprofile stehen nachvollziehbare und beschreibende Informationen im Mittelpunkt.
Dazu gehören beispielsweise:
- botanischer Name
- Pflanzenfamilie
- Herkunft und natürliche Verbreitung
- Wuchsform und Erscheinung
- Pflanzenteile wie Blätter, Samen, Früchte oder Wurzeln
- Geschmack und Aroma
- sachlich beschriebene traditionelle oder kulinarische Verwendung
- Einordnung als Kraut, Frucht, Samen, Pilz oder anderer Rohstoff
Solche Informationen sind nicht automatisch gesundheitsbezogene Angaben. Sie müssen jedoch korrekt, sachlich und nicht irreführend dargestellt werden. Entscheidend bleibt auch hier der jeweilige Zusammenhang.
Weitere Informationen zu Pflanzenbestandteilen finden Sie auf der Seite Pflanzenteile.
Gelten die Regeln auch für Websites und Wissensartikel?
Ja, wenn Informationen als Werbung oder Information über ein Lebensmittel einzuordnen sind. Die lebensmittelrechtlichen Vorgaben beschränken sich nicht auf die Verpackung eines Produkts.
Auch Produktbeschreibungen, Werbung und andere kommerzielle Informationen auf Websites können darunterfallen.
Ein allgemeiner Wissensartikel über eine Pflanze ist nicht automatisch Produktwerbung. Wird jedoch ein Zusammenhang zwischen dem Wissensinhalt und einem angebotenen Lebensmittel hergestellt, kann die rechtliche Einordnung anders ausfallen.
Wird auf einer Produktseite auf eine andere Seite mit gesundheitsbezogenen Angaben zum Produkt oder zu seinen Bestandteilen verlinkt, können auch diese Informationen unter die lebensmittelrechtlichen Vorgaben fallen.
Warum sind Pflanzenprofile auf MaiThai.ch bewusst neutral formuliert?
Die Pflanzenprofile auf MaiThai.ch konzentrieren sich vor allem auf Botanik, Herkunft, Pflanzenteile, Wuchsform, Geschmack und sachlich beschriebene Verwendung.
So lassen sich Pflanzen verständlich vorstellen, ohne ihnen pauschal gesundheitliche Wirkungen zuzuschreiben. Gerade bei Pflanzen mit einer bekannten traditionellen Nutzung ist diese Trennung besonders wichtig.
Was bedeutet das für Kräuter und pflanzliche Mischungen?
Kräuter und pflanzliche Mischungen können aus sehr unterschiedlichen Zutaten bestehen. Die einzelnen Bestandteile lassen sich sachlich über Herkunft, Botanik, Pflanzenteil, Geschmack, Verarbeitung und Verwendung beschreiben.
Eine solche Einordnung ist etwas anderes als die Behauptung, eine Mischung könne Krankheiten verhindern, behandeln oder heilen oder eine andere gesundheitliche Wirkung erzielen, für die keine entsprechende rechtliche Grundlage besteht.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten Kräutermischungen und MaiThai® Kräutermischung.
Offizielle Informationen für die Schweiz
Wer eine konkrete gesundheitsbezogene Angabe prüfen möchte, sollte sich an den jeweils aktuellen Schweizer Rechtsgrundlagen und den Informationen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen orientieren.
- BLV: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
- BLV: Bewilligung von gesundheitsbezogenen Angaben
- Fedlex: Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)
Diese Seite bietet eine allgemeine und vereinfachte Orientierung zum Schweizer Lebensmittelrecht. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung und keine Prüfung eines konkreten Produkts, Werbetextes oder Einzelfalls.
Fazit: Gesundheitsversprechen bei Pflanzen richtig einordnen
Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel sind in der Schweiz nicht pauschal verboten, aber klar geregelt. Angaben aus Anhang 14 der LIV dürfen nur unter den jeweils vorgesehenen Voraussetzungen verwendet werden. Nicht aufgeführte gesundheitsbezogene Angaben benötigen grundsätzlich vor ihrer Verwendung eine Bewilligung des BLV.
Davon zu unterscheiden sind Aussagen, die einem Lebensmittel Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten zuschreiben oder einen solchen Eindruck erwecken. Solche Aussagen sind grundsätzlich nicht zulässig.
Sachliche Informationen zu Botanik, Herkunft, Pflanzenteilen, Geschmack oder Verwendung sind davon zu unterscheiden. Entscheidend bleiben jedoch immer die konkrete Formulierung und der Zusammenhang, in dem die Information erscheint.
Häufige Fragen zu Gesundheitsversprechen bei Pflanzen
Sind Gesundheitsversprechen bei Lebensmitteln grundsätzlich verboten?
Nein. Gesundheitsbezogene Angaben sind in der Schweiz gesetzlich geregelt. Bestimmte Angaben dürfen verwendet werden, wenn sie zulässig sind und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden.
Was ist eine gesundheitsbezogene Angabe?
Eine gesundheitsbezogene Angabe stellt einen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und der Gesundheit her.
Wo stehen die in der Schweiz zugelassenen Health Claims?
Zulässige gesundheitsbezogene Angaben und ihre Verwendungsbedingungen sind insbesondere in Anhang 14 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) aufgeführt.
Was gilt für Health Claims, die nicht in Anhang 14 stehen?
Gesundheitsbezogene Angaben, die dort nicht aufgeführt sind, benötigen grundsätzlich vor ihrer Verwendung eine entsprechende Bewilligung des BLV.
Was ist eine Heilanpreisung?
Damit sind Aussagen gemeint, die einem Lebensmittel Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreiben oder einen solchen Eindruck erwecken.
Dürfen Lebensmittel mit Heilwirkungen beworben werden?
Nein. Aussagen, die Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten suggerieren, sind bei Lebensmitteln grundsätzlich nicht zulässig.
Darf man schreiben, eine Pflanze stärke das Immunsystem?
Eine solche Formulierung stellt einen Zusammenhang mit einer Körperfunktion her und darf nicht einfach frei verwendet werden. Es muss geprüft werden, ob eine passende zulässige gesundheitsbezogene Angabe besteht und ob deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Ist „enthält Antioxidantien“ frei verwendbar?
Nein, nicht ohne Weiteres. Das BLV ordnet diese Aussage als nicht-spezifische gesundheitsbezogene Angabe ein. Sie muss von einer entsprechenden zulässigen spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe begleitet werden.
Darf eine zugelassene Wirkung einfach dem ganzen Produkt zugeschrieben werden?
Nein. Bezieht sich die zugelassene Wirkung auf einen bestimmten Nährstoff oder eine bestimmte Substanz, muss deutlich bleiben, dass sich die Aussage auf diesen Bestandteil bezieht.
Sind EU-On-hold-Claims für Pflanzen in der Schweiz automatisch erlaubt?
Nein. EU-On-hold-Claims besitzen in der Schweiz keinen besonderen rechtlichen Status. Die betreffende Angabe muss die Schweizer Anforderungen erfüllen.
Darf man Herkunft, Botanik und Geschmack einer Pflanze beschreiben?
Ja. Sachliche Angaben zu Botanik, Herkunft, Pflanzenteilen, Geschmack und Aroma sind nicht automatisch gesundheitsbezogene Angaben. Sie müssen jedoch korrekt und nicht irreführend sein und im jeweiligen Zusammenhang beurteilt werden.
Darf man die traditionelle Verwendung einer Pflanze erwähnen?
Eine traditionelle Nutzung kann sachlich als historische oder kulturelle Information beschrieben werden. Daraus darf jedoch nicht automatisch eine gesundheitliche Wirkung eines Lebensmittels abgeleitet werden.
Macht eine wissenschaftliche Studie einen Health Claim automatisch zulässig?
Nein. Wissenschaftliche Evidenz und lebensmittelrechtliche Zulässigkeit sind unterschiedliche Fragen.
Gelten die Regeln auch für Websites?
Ja. Auch Werbung und andere kommerzielle Informationen über Lebensmittel auf Websites können unter die lebensmittelrechtlichen Vorgaben fallen.
Können Links zu anderen Seiten rechtlich relevant sein?
Ja. Wird durch einen Link eine Verbindung zwischen einem Lebensmittel und gesundheitsbezogenen Informationen hergestellt, können auch diese Informationen lebensmittelrechtlich relevant werden.
Wo finde ich offizielle Informationen für die Schweiz?
Aktuelle Informationen finden Sie beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie in der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel auf Fedlex.